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Mitarbeiter (m/w/d) 2. Level-Support für unsere Produktlinien VWE/IGF und Diamant-Software gesucht

Ihre Voraussetzungen:

  • Grundlegende Kenntnisse Buchhaltung und/oder Personalabrechnung
  • hohe IT-Affinität 
  • selbstständiges und kundenorientiertes Arbeiten

 

 Unser Angebot:

  • Eine verantwortungs- und anspruchsvolle Tätigkeit in einem kleinen aber feinen Team
  • Hohe persönliche Freiheit bei der Arbeitszeitgestaltung und Urlaubsplanung zur Vereinbarung von Familie und Beruf (Homeoffice)
  • Fundierte Einarbeitung und kontinuierliche Qualifizierung und persönliche Weiterentwicklung
  • Eine adäquate und leistungsorientierte Vergütung

 

Ihre Bewerbungsunterlagen inkl. Gehaltsvorstellungen senden Sie bitte per Email an k.hauser@hauserbc.de

 

20.05.2024 Perfidia 4.40.197 ist freigegeben

Das Release 4.40.197 von Perfidia mit mit den aktuellen Anpassungen ist freigegeben.

Bitte sprechen Sie unsere Kollegen vom Service an, um mit ihnen einen Installationstermin zu vereinbaren!

 

20.05.2024 IGF/VWE Patch pa-2.93.0-v6, fi-2.93.0-v6 und Client-Patch 2.93.0-v6 veröffentlicht

Von Infor (Varial) wurden das IGF/VWE Patch pa-2.93.0-v6 für die Personalabrechnung, das Patch fi-2.93.0-v6 für die Personalabrechnung und der allgemeine Client-Patch 2.93.0-v6 veröffentlicht. 

Bitte sprechen Sie unsere Kollegen vom Service an, um mit ihnen einen Installationstermin zu vereinbaren!

 

05.03.2024 Wechsel von SAP nach Varial erfolgreich bei Schenck Process UK Ltd.

Da die Varial-Finanzbuchhaltung über verschiedene Länderversionen verfügt, konnten wir diese bei der Schenk Process UK Ltd. erfolgreich in einem Migrationsprojekt SAP auf Varial einführen.

Diese Einführung auf der Basis der britischen Jurisdiktion wurde von unserem Geschäftsführer und Senior Consultant Matthias Rindt vor Ort begleitet.

Sollte Sie auch Interesse an verschiedenen Länderversionen ihrer Finanzbuchhaltung haben, so können Sie uns gerne kontaktieren consultingprotect@protecthauserbcprotect.protectde.

01.03.2024 Unser Kunde Senior Flexonics setzt das Inventarmanagement "Seventhings" ein!

Unser Kunde Senior Flexonics GmbH hat sich entschieden, das Inventarmanagement "Seventhings" von ITEXIA mit der Anlagenbuchhaltung der VARIAL-Software zu nutzen.

Damit  wird die Digitalisierung weiter vorangetrieben und eine papierlose Verwaltung und scannergestützte Inventur möglich. Mit der APP von "Seventhings" werden Räume und Inventare schnell gescannt und inventarisiert. 

Sollte Sie auch Interesse an dieser Lösung haben, so können Sie uns gerne kontaktieren consultingprotect@protecthauserbcprotect.protectde.

15.01.2024 IGF/VWE Release 2.93 ist freigegeben

Das Release 2.93 IGF/VWE mit neuen Funktionen und rechtlichen Anpassungen ist freigegeben.

Bitte sprechen Sie unsere Kollegen vom Service an, um mit ihnen einen Installationstermin zu vereinbaren!

 

13.01.2023 IGF/VWE Release 2.92 ist freigegeben

Das Release 2.92 IGF/VWE mit neuen Funktionen und rechtlichen Anpassungen ist freigegeben.

Bitte sprechen Sie unsere Kollegen vom Service an, um mit ihnen einen Installationstermin zu vereinbaren!

 

16.05.2022 IGF/VWE - GKV-Zertifikat der ITSG GmbH veröffentlicht

Ab sofort ist das neue GKV-Zertifikat durch die ITSG GmH für die "VWE/IGF Personalabrechnung Version 2.91 Stand Februar 2022" verfügbar und kann angefordert werden.

 

15.03.2022 IGF/VWE - Testat 2.91. veröffentlicht

Ab sofort ist der neue "Bericht über die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der VWE Finanzbuchführungssoftware Länderversion Deutschland / Version 2.91 Stand Februar 2022" verfügbar und kann angefordert werden.

 

13.01.2022 IGF/VWE Release 2.91 und die aktuelle Perfidia-Version sind freigegeben

Das Release 2.91 IGF/VWE mit neuen Funktionen und rechtlichen Anpassungen ist freigegeben.

Die aktuelle Perfidia-Version berücksicht alle Anforderungen des neuen Jahres.

Bitte sprechen Sie unsere Kollegen vom Service an, um mit ihnen einen Installationstermin zu vereinbaren!

 

03.01.2022 Release-Workshop IGF/VWE 2.91 am 13.01.2022

IGF/VWE wird zum Jahresanfang 2022 mit neuen Funktionalitäten und Änderungen für die Personalwirtschaft und Finanzbuchführung in der Version 2.91 erscheinen. 

Aus diesem Grunde findet
                   am Donnerstag, den 13.01.2022 unser Release-Workshop 2.91 statt.


Ort:        MS Teams
Beginn: 09:30 Uhr Finanzbuchführung 
              13:30 Uhr Personalwirtschaft
Dauer:   2x3h 
Preis:    180 € Finanzbuchführung, 180 € Personalwirtschaft
               (jeder weitere Teilnehmer pro Teilworkshop 120€)

Sie können sich dazu gerne per Email seminarprotect@protecthauserbcprotect.protectde auf unserer Webseite Akademie anmelden. Wir würden uns freuen, Sie zu dem Release-Workshop begrüßen zu können.


 

 

03.01.2022 Neuigkeiten zum Jahresanfang

Sicherheitslücke in log4j

Die Varial World Edition / IGF ist von der log4j-Sicherheitslücke NICHT betroffen. Sowohl die Server-Applikation, als auch die Browser-Applikationen WIN und Selfservice verwenden das logback-Framework zur Protokollierung. Durch die Verwendung der Bibliothek log4j-over-slf4j werden eventuelle Aufrufe von log4j an logback umgeleitet.

Sollte der für WIN bzw. den Mitarbeiter Self Service genutzte Tomcat-Webserver des Kunden von der Sicherheitslücke betroffen sein, sollte der Kunde beim einem eventuell verfügbaren Sicherheits-Update des Tomcat unbedingt darauf achten, weiterhin eine Tomcat Version 9 zu nutzen. Für diese Version des Tomcat sind die genannten Applikationen freigegeben. Die Sicherheitseinstellungen des Tomcat liegen nicht in der Verantwortung von Infor, daher muss dies in den Kundenprojekten unbedingt geprüft und abgesichert werden.

 

IGF/VWE 2.90.1

Für obige Version steht ein neues Server-Patch patch-fi-2.90.1-v9 und ein Client-Patch seit dem 15.12.2021 zur Verfügung!

 

Report Factory

Die Version 1.32 steht ab dem 16.12.2021 zur Verfügung

 

Checklisten FB und PW zum Jahreswechsel können Sie hier herunterladen: https://www.dropbox.com/sh/l18e2w50kjsdsdb/AAA6RVepkvHmVjRZZqdT0Fhca?dl=0

 

01.01.2022 Neuigkeiten von der hbc

Wir wünschen allen unseren Kunden und Partner ein gesundes und hoffentlich spannendes Jahr 2022!

Wir haben unser Team verstärkt, seit 6 Monaten hat sich unser neuer Kollege David Budagjan für den Bereich Diamant-Software qualifiziert und wird jetzt erste Beratungsaufgaben übernehmen. Neben David steht auch Matthias Rindt mit seinen langjährigen Erfahrungen unseren Diamant-Kunden zur Verfügung.

01.07.2021 One Stop Shop (OSS) und Fernverkäufe 2021

Ab dem 1. Juli 2021 treten die mit dem Legislativpaket der EU zur Modernisierung der 
Mehrwertbesteuerung des grenzüberschreitenden Handels (sog. Mehrwertsteuer-
Digitalpaket) beschlossenen Änderungen in Kraft. Diese Änderungen wurden in Deutschland 
durch das Jahressteuergesetz 2020 umgesetzt und treten am 01.07.2021 in Kraft.  
Für Unternehmer, die ab 01.07.2021 Dienstleistungen oder Warenversand in EU Staaten an 
Privatpersonen liefern, gilt das neue One-Stop-Shop-Verfahren (OSS-Verfahren).  

Betroffen sind inländische Unternehmer, die.. 
• ..Innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder 
• ..Dienstleistungen an Privatleute im EU-Ausland erbringen (z.B. Wartung einer 
Wärmepunpe bei einer Privatperson in Österreich) oder.. 
• ..auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen aus der EU 
erbringen (z.B. E-Books, Software und Downloads von Musik oder Filmen) 

Was bedeutet innergemeinschaftlicher Fernverkauf? 
Als innergemeinschaftlicher Fernverkauf gilt eine Lieferung von Ware an eine Privatperson 
mit Wohnsitz in der EU, bei der der Unternehmer die Lieferung entweder selbst durchführt 
oder eine Spedition beauftragt (z.B. Online-Händler). Holt der im EU-Ausland lebende Kunde 
(=Privatperson) die Ware beim Unternehmer ab, liegt kein innergemeinschaftlicher 
Fernverkauf vor. 
Diese Änderung betrifft lediglich Lieferungen an Privatpersonen. Ist der Abnehmer ein in der 
EU ansässiger Unternehmer, bleibt es bei einer steuerfreien innergemeinschaftlichen 
Lieferung. 

Neue Lieferschwelle ab 01.07.2021  
Ab dem 01.07.2021 gilt eine einheitliche EU-Lieferschwelle von jährlich 10.000 €. Die 
ländereigenen Lieferschwellen wurden zum 01.07.2021 abgeschafft. Durch diese 
Änderungen ist es sehr wahrscheinlich, dass auch kleinere Unternehmen die Umsatzgrenze 
überschreiten. Bitte beachten Sie daher unbedingt die Besonderheiten bei den 
Lieferchwellen bei der Erstellung von Rechnungen. 

Gibt es eine Ausnahmeregelung für kleinere Unternehmen? 
Die Umsätze, die unter das OSS-Verfahren fallen, gelten als in Deutschland erbracht, wenn 
folgende Bedingungen erfüllt sind: 
• Der leistende Unternehmer ist nur in Deutschland ansässig 
• Bei den erzielten Umsätzen handelt es sich um innergemeinschaftliche 
Fernverkäufe oder um 
• auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an Privatleute im EU-Ausland. 
• Der Gesamtnettoumsatz genannten Umsätze ist im laufenden Kalenderjahr und im 
Vorjahr jeweils kleiner als 10.000 €. 
Sind alle Bedingungen erfüllt, können die Rechnungen mit den deutschen 
Mehrwertsteuersätzen erstellt werden. Kleinunternehmer müssen keine Mehrwertsteuer 
ausweisen. Bitte prüfen Sie vor Rechnungsstellung, ob die Nutzung von Ausnahmeregeln für 
Sie in Frage kommen. 
Welche steuerlichen Konsequenzen entstehen bei der Überschreitung der Lieferschwelle 
von 10.000 €? 
Der Leistungsort verschiebt sich vom Inland in das Land, in dem die Lieferung endet. Die 
Rechnung muss nun mit dem ausländischen Mehrwertsteuersatz ausgestellt werden. 
Erfolgt eine Berücksichtigung ausländischer Vorsteuer? 
In dem OSS-Verfahren werden lediglich die Umsätze erklärt. Ausländische Vorsteuer, die 
dem Unternehmer in Rechnung gestellt wird, z.B Bewirtungskosten, Tankrechnungen bei 
Dienstreisen, können nicht im OSS-Verfahren geltend gemacht werden. Hierfür gilt weiterhin 
das Vorsteuer-Vergütungsverfahren. 
Welche Vorteile bietet das OSS-Verfahren? 
• Keine Steueranmeldungen in den jeweiligen EU-Mitgliedsstaaten erforderlich 
• Keine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht für diese Umsätze 
Welche Fristen müssen eingehalten werden? 
• Registrierung für das OSS-Verfahren vor dem 30.06.2021 
• Anmeldung und Zahlung der Umsatzsteuer vor dem Ende des auf den 
Besteuerungszeitraum folgenden Monat (z.B. Zahlung für das III. Quartal 2021 vor 
dem 31.10.2021). Aktuell ist der Besteuerungszeitraum jeweils ein Quartal. 
Eine Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren ist nicht vorgesehen. Die Zahlung muss vor 
Ende des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monat per Überweisung an das 
Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. 

Bitte bachten Sie unbedingt die Besonderheiten und Ausnahmeregeln, die auf der 
Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern aufgeführt sind.  

20.05.2021 UVA mit neuen Kennzahlen 50 und 37 für uneinbringliche Forderungen

Am 22.12.2020 wurden ungewohnt spät seitens des Bundesministeriums die Neuerun-
gen für die Umsatzsteuervoranmeldung 2021 veröffentlicht. Es gibt hier wichtige Ände-
rungen, die beachtet werden müssen. 

In den neuen Kennzahlen 50 (Zeile 73) und 37 (Zeile 74) sind Minderungen der Be-
messungsgrundlage bzw. der abziehbaren Vorsteuerbeträge einzutragen.  

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat 
der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG 
zu berichtigen. Die Änderungen sind bei den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen 
Umsätze einzutragen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, weil 
das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, 
ist die Minderung der Bemessungsgrundlage zusätzlich in Zeile 73 einzutragen. 

Das bedeutet , dass in Zeile 73/ Kennzahl 50 z.B. uneinbringliche Forderungen auszu-
weisen sind, die bereits in den Zeilen 20 bis 24 gemeldet wurden. Die Zeile 74 / Kenn-
zahl 37 weist Minderungen der abziehbaren Vorsteuerbeträge aus, die in der Zeile 55 
aus Rechnungen von anderen Unternehmern (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) sowie in 
den Zeilen 59 und 60 enthalten waren. 

05.03.2021 Software-Abschreibung: Abgrenzung zwischen Erwerb und Miete (Software as a Service)

Wie ist gemietete Software (Office 365), in einer Cloud genutzte Software oder on-premise (erworbene Software-Lizenz) kostenseitig zu betrachten?

Der wesentliche Unterschied zum Lizenzerwerb besteht darin, dass die Software so zu einer jederzeit mietbaren Dienstleistung wird. Im Ergebnis steht bei dieser Vertriebsform von Software der Zeitraumbezug der Vereinbarung im Vordergrund und ist mit einem Mietvertrag vergleichbar. Demnach sind die vom Nutzer des Services gezahlten Leistungen laufender Aufwand der jeweiligen Periode.

Einmalzahlungen für zu leistende Dienste sind bzgl. geleisteter Zahlungen ggf. als aktive Rechnungsabgrenzungsposten gem. § 250 Abs. 1 Satz 1 HGB über die Vertragslaufzeit abzugrenzen.

01.03.2021 Nutzungsdauer von Computerhardware und Software von 3 Jahr auf 1 Jahr verkürzt

Die bisherige Nutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 1 EStG wird von grundsätzlich 3 Jahren auf nur noch 1 Jahr verkürzt. Damit kommt es quasi zu einer Sofortabschreibung der betroffenen Wirtschaftsgüter. Eine nur noch 1-jährige Nutzungsdauer kommt einer Sofortabschreibung sehr nahe, fraglich ist jedoch, ob es auch eine ist. Das ist noch zu prüfen.

Für welche Hard- und Software gilt das?

Hardware

  • Computer,
  • Desktop-Computer,
  • Notebook-Computer (wie z.B. Tablet, Slate, oder mobiler Thin-Client),
  • Desktop-Thin-Client,
  • Workstation,
  • mobile Workstation,
  • Small-Scale-Server,
  • Dockingstation,
  • externes Netzteil,
  • Peripherie-Geräte (wie z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset),
  • externe Speicher (Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer),
  • Ausgabegeräte (wie z.B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display), sowie
  • Drucker (Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker).

Software

Unter Software wird jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung gefasst. Dazu rechnen auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, alle Standardanwendungen, doch auch individuell abgestimmte Anwendungen (z.B. ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme, etc.).

01.09.2020 - Frank Bauer stärkt unseren Vertrieb

Seit Beginn des Monats haben wir mit Herrn Frank Bauer einen neuen Kollegen für den Vertrieb der Varial World Edition gewonnen. Herr Bauer hat langjährige Erfahrungen im Bereich der Öffentlichen Hand und wird der erste Ansprechpartner für unsere Kunden nach der Einarbeitungsphase sein.

24.04.2020 varial.de - Neue Homepage veröffentlicht

Seit dieser Woche ist die neue Homepage für Varial www.varial.de online. Hier finden sich Produktinformation, Varial-Partner und Downloads zu Zertifikaten u.ä.

01.12.2019 GoBD-Neufassung veröffentlicht

Die GoBD wurde überarbeitet und den allgemeinen Entwicklungstrends  der Informatik angepasst. Daraus ergeben sich gravierende Änderungen.

Die aktuelle Version der GoBD finden Sie im Downloadbereich.

01.04.2019 BREXIT und IGF/VWE - dringender Handlungsbedarf

Der BREXIT kommt, dies erfordert für Unternehmen mit britischen Kunden und Lieferanten, sich auf die Situation schnellstmöglich vorzubereiten. 
 
BREXIT bedeutet aus buchhalterischer Sicht, dass Großbritannien vom EU-Land am Stichtag zum Drittland wird. Dies hat diverse Auswirkungen bezüglich Kontierung, Umsatzsteuer, ZM und Bilanzierung und muss sowohl in den Buchhaltungssystemen IGF/VWE als auch Vorsystemen wie Infor.com u.a. berücksichtigt werden.
Das erfordert eine ganz Reihe von Maßnahmen, die Sie umsetzen müssen. 

Unsere Mitarbeiter haben sich auf das Szenario vorbereitet und unterstützen Sie bei der Vorbereitung auf den BREXIT. Wir analysieren ihr System und empfehlen Ihnen entsprechend Maßnahmen.
Sprechen Sie uns kurzfristig an und vereinbaren Sie einen Termin mit uns.

01.02.2019 - Umsatzsteuerverprobung und DATEV-Ausgabe - zwei Tools für VWE/IGF

U-Check und DATEV-Schnittstelle  sind zwei Tools als Ergänzung für die VWE/IGF.

Mit Hilfe des Programms VWE2Datev können die Buchungen einer Periode in eine Datei ausgegeben werden, die dem Format von Datev entspricht.

Damit wird dem Wunsch vieler Anwender entsprochen, die Buchungen eines Geschäftsjahres an das Steuerbüro übergeben zu können, damit diese in die DATEV-Software eingespielt werden kann.

Sollten Sie Interesse an diesem Tool haben, nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf!

01.02.2019 - IGF 2.70.1 / Abkündigung Varial Guide

Seit Mitte Januar 2019 ist das Release 2.70.1 IGF/VWE freigegeben, für eine Updateinstallation wenden Sie sich bitte an unseren Service.

Varial Guide/Infor Finance ist zum 31.12.2019 abgekündigt, bitte kontaktieren Sie wegen einem Update auf VWE/IGF.

31.01.2019 - Report Factory 1.26.1 verfügbar

Ab sofort steht die Version 1.26.1 zur Verfügung. Diese setzt zwingend Java Version 8 voraus.

Mit diesem Update konnte ein ERiC-Problem behoben werden, welches in der ReportFactory eine Internetverbindung über einen Proxy-Server verhinderte. Wir empfehlen in diesem Fall allen Nutzern eines Proxy-Servers im Zusammenhang mit der ReportFactory ein Update auf Version 1.26.1

31.08.2018 - Aktueller Hinweis zu Lohnsteuer-Bescheinigungen 2018 und 2019

Mit BMF-Schreiben vom 31.08.2018 wurde das Muster der elektronischen Lohnsteuer-Bescheinigung 2019 bekanntgemacht.

 

Bezüglich der zu bescheinigenden Werte verweist das BMF-Schreiben auf die Vorgaben des BMF-Schreibens vom 27. September 2017.

 

Zusätzlich wird in dem Schreiben erwähnt, dass "die Fußnote zu Tz.13 Buchstabe e des BMF-Schreibens vom 27. September 2017" aufgehoben wird.

 

Diese Fußnote bezog sich auf eine Entscheidung des EUGH, dass das Sonderausgabenabzugsverbot für SV-Beiträge, die in unmittelbarem Zusammen-hang mit nach DBA steuerfreien Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen, unionsrechtswidrig ist.

 

Ein weiteres BMF-Schreiben stellte im Dezember 2017 dazu Folgendes klar:

 

"Entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG sind Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn 

  • solche Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
  • diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind,
  • der Beschäftigungsstaat keinerlei Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Beiträge im Besteuerungsverfahren zulässt und
  • auch das Doppelbesteuerungsabkommen die Berücksichtigung der persönlichen Abzüge nicht dem Beschäftigungsstaat zuweist.

 

Die vorstehenden Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden."

 

Aufgrund dieser Regelung wurde dann in Release 2.60.0 eine weitere Systemwertart "103515 Steuerfr. Arbeitslohn DBA EU" aufgenommen. Diese kann ab 01.2018 als Eigenschaft "LSt-Bescheinigung" in einer AWA zugeordnet werden. Bei dieser Einstellung werden – anders als bisher bei steuerfreiem Arbeitslohn nach einem DBA – SV-Beiträge, die auf ein steuerfreies Entgelt entfallen, als Sonderausgabenabzug in der Lohnsteuer-Bescheinigung ausgewiesen.

Im BMF-Schreiben vom 31.08.2018 zur Lohnsteuer-Bescheinigung 2019 wird die Vorgehensweise für den Ausweis solcher SV-Beiträge nun wie folgt formuliert:

 

"Damit sind Sozialversicherungsbeiträge, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit nach DBA steuerfreien Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit stehen, nicht mehr im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuer-bescheinigung zu bescheinigen. Dies gilt auch für die Ausstellung des elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2018. Soweit die Voraussetzungen des BMF-Schreibens vom 11. Dezember 2017 vorliegen, kann der Sonderausgabenabzug im Veranlagungsverfahren beantragt und berücksichtigt werden.

 

Es wird daher empfohlen, bzgl. der Berücksichtigung von SV-Beiträgen aus DBA EU, die auf steuerfreien Arbeitslohn entfallen, der Anwenderwertart wieder ausschließlich die Systemwertart "103510 Steuerfr. Arbeitslohn DBA" zuzuordnen. Die Anwendung sollte in allen Fällen ab dem 01.01.2018 erfolgen. Rückrechnungen und Neu-Ausstellung von Lohnsteuer-Bescheinigungen 2018 sind dadurch möglich. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Betriebsstätten-Finanzamt.

Umsatzsteuer: MOSS-Verfahren

Nachfolgend eine Steuerinformation für Unternehmen mit Privatkunden im EU-Ausland:

Der Kunde muss elektronische Dienstleistungen (ePaper) an Privatkunden in Spanien, Frankreich und Österreich melden.

Auszug auf dem Portal von Budeszentralamt für Steuern zu dem Sachverhalt:
http://www.bzst.de/DE/Steuern_International/Mini_One_Stop_Shop/Mini_One_Stop_Shop_node.html

Ab dem 1. Januar 2015 liegt der Leistungsort bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Diese Ortsbestimmung gilt seit dem 1. Juli 2003 bereits für auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen, die von im Drittland ansässigen Unternehmern an Nichtunternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden.
Damit erfolgt die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen künftig einheitlich nicht mehr in dem Staat, in dem der leistende Unternehmer ansässig ist, sondern am Verbrauchsort. Als Folge hiervon müssen sich Unternehmer entweder in den Mitgliedstaaten, in denen sie die genannten Leistungen ausführen, umsatzsteuerlich erfassen lassen und dort ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen oder die Vereinfachungsmöglichkeit durch die Sonderregelung "Mini-One-Stop-Shop" in Anspruch nehmen.
Die ab dem 1. Januar 2015 in Kraft tretende Sonderregelung des Mini-One-Stop-Shop ermöglicht es den in Deutschland ansässigen Unternehmern, ihre in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ausgeführten Umsätze, die unter die Sonderregelung fallen, in einer besonderen Steuererklärung zu erklären, diese Steuererklärung zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg zu übermitteln und die sich ergebende Steuer insgesamt zu entrichten. Diese Regelung gilt allerdings nur für die Umsätze in anderen Mitgliedstaaten der EU, in denen der Unternehmer keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte hat.
Die Teilnahme an der Sonderregelung können Unternehmer auf elektronischem Weg beim BZSt beantragen. Dies ist ab dem 1. Oktober 2014 mit Wirkung zum 1. Januar 2015 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für die Antragstellung durch im Inland ansässige Unternehmer steht das BZStOnline-Portal zur Verfügung.

Digitalbonus Thüringen - Förderprogramm der TAB

Thüringen hat ab 07.2018 ein neues Förderprogramm aufgelegt!

Ziel der Förderung:

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit, Erhöhung der Effizienz betriebl. Prozesse und Entwicklung neuer Produkte, Geschäftsprozesse und Dienstleistungen.

Fördergegenstand:

IuK Hardware und IuK-Software lt. Förderprogramm

Antragsberechtigt:

KMU (s. Liste der von Förderung ausgeschlossenen Unternehmen)

Art, Umfang und Höhe der Förderung:

50% der Ausgaben, max. 15.000€

 

Weitere Informationen erhalten Sie über unser Kontaktformular.

 

 

Bewirtungskosten steuersicher

Wer kennt die Situation nicht: Vertragsverhandlungen werden unterbrochen und beim Mittagessen im benachbarten Restaurant fortgeführt. Abhängig vom Standard des gewählten Lokals und Anzahl der Personen sind Rech­nungen von 100 bis 200 Euro schnell erreicht. Damit das Essen auch steuer­lich bleibt, was es ist - ein Arbeitsessen - und nicht zum Privatvergnügen wird, müssen Unternehmen die Standards verschiedener Rechtsvorschriften beachten.

 

 

Zum einen sind die Anforderungen zu beachten, die für den Gewinn mindernden Betriebsausgaben erforderlich sind, zum anderen die Vorschriften, die für den Vorsteuerabzug aus der Rechnung gelten. Dabei gilt, dass für den Betriebsausgabenabzug alle Angaben erforderlich, die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben für die Rechnung sind. Doch selbst wenn alle Angaben korrekt sind, bleiben dennoch 30 Prozent des Rechnungsbetrags ertragstlich sogenanntes Privatvergnügen. Der Betriebsausgabenabzug ist auf 70 Prozent der Rechnungssumme begrenzt. Anders ist dies beim Vorsteuerabzug: Dieser besteht, sofern alle Formalien stimmen, zu 100 Prozent.

 

Belegnachweis erforderlich

 

Bei Bewirtungen in Gaststätten hat der Steuerpflichtige einen besonderen Belegnachweis zu erstellen. Der Nachweis   kann auf einem Vordruck erfolgen, der häufig bereits auf der Rückseite der Gaststättenrechnungen aufgedruckt ist. Möglich ist der Nachweis auch auf einem gesonderten Dokument, das mit der Rechnung zusammengeführt wird - zum Beispiel durch An­einanderheften. Der Belegnachweis muss folgende Angaben enthalten:

  • Betrieblicher Anlass der Bewirtung (Hinweis: möglichst genau, allgemeine Angaben wie  Arbeitsgespräch, Infoge­spräch, Hintergrundgespräch genügen nicht)
  • Namen der bewirteten Personen
  • Unterschrift des Bewirtenden, also des Gastgebers

 

Notwendige Rechnungsangaben

Diesem (selbst erstellten) Nachweis ist außerdem die korrekte Rechnung der Gast­stätte beizufügen. Handschriftliche Rech­nungen oder Quittungen genügen in kei­nem Fall. Eine vom Finanzamt zu akzeptierende Rechnung muss stets maschinell erstellt und mit einer Registriernummer (zu­gleich Rechnungsnummer) versehen sein.

Weiter muss sie folgende Angaben ent­halten:

  • Name und Anschrift der Gaststätte
  • Tag der Bewirtung (wichtig: maschi­nell eingedruckt)
  • Genaue Bezeichnung der verzehrten Artikel (wie Menü 1, Tagesgericht 2, Lunch-Buffet etc. Allgemeine Anga­ben wie Speisen und Getränke genü­gen nicht.)
  • Ausstellungsdatum der Rechnung (auch wenn identisch mit Bewirtungs­datum)

Rechnungsbetrag in einer Summe inklusive Mehrwertsteuer sowie anzu­wendender Steuersatz (für Beträge über 250 Euro siehe die im Folgenden genannten gesonderten Angaben zum Steuerausweis)

Bei Beträgen von über 250 Euro muss zu­sätzlich enthalten sein:

  • Name und Anschrift des Bewirtenden, das heißt des Gastgebers
  • Gesonderter Ausweis von Rechnungs­betrag in Euro - aufgeschlüsselt nach Steuersätzen sowie Mehrwertsteuer­satz und -betrag
  • Steuer- oder Umsatzsteueridentifika­tionsnummer der Gaststätte

 Zusätzlich zu diesen Formalitäten gilt für alle Bewirtungen, dass die entsprechenden Aufwendungen zeitnah, einzeln und ge­sondert von den sonstigen Betriebsausga­ben nachzuweisen sind.

02.07.18 - Zertifizierung EEL-Verfahren

Am 07.03.2018 wurde das neue EEL-Modul (Elektronische Entgeltersatzleistungen) der Varial World Edition durch einen Vertreter der ITSG GmbH auf Herz und Nieren geprüft und erfolgreich zertifiziert. Die gelungene Anwenderführung, die einfache Einrichtung oder auch Darstellung sowie Inhalte der aufgebauten Datensätze wurden gelobt.

Um das neue Modul noch attraktiver und benutzerfreundlicher zu gestalten, sind im aktuellen Releasestand weitere Funktionen, Verbesserungen und Anregungen aus der Systemprüfung umgesetzt worden.

Neue Funktion -  Vorschlagsliste EEL 

Insbesondere dann, wenn monatlich viele verschiedene Fehlzeiten über ein Zeiterfassungssystem in das Abrechnungssystem übergeben werden, ist es zeitaufwändig, die Fehlzeiten, für die ein EEL-Datensatz erstellt werden soll, im Auge zu behalten. Hierbei unterstützt den Anwender nun die so genannte "Vorschlagsliste", eine neue Funktion im Programm "EEL – Aufbau / Bearbeiten / Auskunft".

In der Vorschlagsliste werden je Personalnummer alle EEL-relevanten Fehlzeiten angedruckt. Anhand des Protokolls kann anschließend die Erstellung der EEL-Datensätze für die Mitarbeiter erfolgen.

01.07.2018 - Aktuelle Steuerinformationen Juli 2018

Hier erhalten Sie die aktuellen Steuerinformationen in Zusammenarbeit mit der Alfred Rührer Steuerberatungsgesellschaft.

Zur allen Steuerinformationen geht es hier: Opens external link in new windowMandanteninformationen

30.04.2018 - Datenschutzerklärung aktualisiert

Ab dem 25. Mai 2018 gilt die DS-GVO. Unter dieser Maßgabe haben wir unsere Datenschutzerklärung aktualisiert, s. Opens internal link in current windowhttp://www.hauserbc.de/datenschutz

25.04.2018 - Unser HBV90 ist Thüringenmeister

Der HBV Jena ist am Ziel, ist Thüringer Meister, steigt damit in die Mitteldeutsche Oberliga auf. Die Partie gegen Mühlhausen gewinnen die Jenaer trotz Pausenrückstands noch mit 27:25 (13:14). Die letzten Sekunden der Partie werden zum Fanal des Jenaer Glücks. „Es sind Dämme gebrochen“, sagt der Trainer.

Herzlichen Glückwunsch von uns!

22.01.2018 - Mitglied im ITnet Thüringen e.V.

Seit wenigen Tagen sind wir Mitglied ITnet Türingen e.V. Durch diese Mitgliedschaft möchten wir aktiv an der digitalen Entwicklung unserer Region mitwirken und weitere Kooperationen in der Region forcieren.

 

16.01.2018 - DLS Digitale Lohnschnittstelle

Allgemeines

 

Die "Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)" vom 14. November 2014 sehen vor, dass im Rahmen einer Außenprüfung auf Verlangen der Finanzverwaltung - neben den aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten - auch alle zur Auswertung der Daten notwendigen Strukturinformationen in maschinell auswertbarer Form durch das geprüfte Unternehmen bereitgestellt werden.

 

Für den Bereich der Lohnsteuer-Außenprüfung hat die Finanzverwaltung die Digitale LohnSchnittstelle (kurz: DLS) erarbeitet. Die DLS ist eine Datensatzbeschreibung für den standardisierten Datenexport aus dem Lohnabrechnungsprogramm des Arbeitgebers zur Übergabe an den Lohnsteuer-Außenprüfer. Sie soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der nach § 41 EStG und § 4 LStDV im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten in Dateien und Datenfelder sicherstellen.

 

Umsetzung im IGF

 

Der Export von Steuerprüfdaten kann mit Release 2.60 sowohl nach den Vorgaben der neuen digitalen Lohnschnittstelle DLS als auch noch gemäß der bisherigen Exportschnittstelle erfolgen. Der Anwender kann also entscheiden, ob er die Daten bis einschließlich 2017 noch gemäß alter Vorgabe ausgeben will und ab 2018 gemäß DLS oder ob der Export gemäß DLS auch schon für das abgelaufene Kalenderjahr 2017 erfolgen soll.

 

Für Ihre Fragen zur DLS stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

21.12.2017 - Geringwertige Wirtschaftsgüter und Sammelposten ab 2018

Ab dem 1.1.2018 wird die Grenze für eine Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern von 410 Euro auf 800 Euro erhöht.
An den Voraussetzungen für ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ändert sich nichts: Es muss sich auch weiterhin um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln, das selbstständig nutzbar ist.
Auch die Wahlmöglichkeit, Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammenzufassen und über fünf Jahre abzuschreiben, bleibt bestehen. Die Obergrenze bleibt bei 1.000 Euro. Es gilt auch weiter, dass die Entscheidung für einen Sammelposten einheitlich für alle im Wirtschaftsjahr angeschafften GWG getroffen werden muss.
Die GWG-Grenze steigt, wie bereits erwähnt, von 410 Euro auf 800 Euro. Wirtschaftsgüter bis 250 Euro werden sofort abgeschrieben.
Bei Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 251 Euro und 800 Euro liegen, kann gewählt werden zwischen Sofortabschreibung und Zuführung zu einem Sammelposten.
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten oder Herstellungskosten zwischen 801 Euro und 1.000 Euro werden auf Basis der Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle abgeschrieben oder ebenfalls in einen Sammelposten übernommen.
 
Die Umsetzung der Vorgaben sind in Varial Guide/Infor Finance und Varial World Edition/ IGF durch den Standard abgedeckt.

09.10.2017 - Aktuelle Fassung der GoBD ab 01.01.2015

Immer wieder kommt es zu Fragen bezüglich der ordnungsgemäßen und rechtssicheren Archivierung von Unterlagen und Belegen der Buchhaltung.

Seit dem 1. Januar 2015 sind die GoBD gültig. Das Initiates file downloadSchreiben des Bundes­finanz­ministeriums regelt die Aufbewahrung von handels­rechtlich und steuer­rechtlich relevanten Daten und Dokumenten und löst damit die bis dato gültige GDPdU und GoBS ab.

 

Erstmals werden auch konkrete Formate wie PDF und ZUGFeRD behandelt. Weitere wichtige Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Opens external link in new windowHomepage des BMF .

Sponsor des HBV90 Jena - Handball für Kinder und Jugendliche

In der kommenden Saison unterstützen wir die HBV Jena 90 e.V. finanziell. Damit möchten wir unseren Beitrag für eine erfolgreiche Arbeit im Kinder- und Jugendsport im Handball leisten.

26.09.2017 - Terminals von dormakaba

Mit den Terminals von dormakaba haben wir ab sofort hochwertige Lösungen

  • für die Personalzeiterfassung
  • für die Zutrittskontrolle
  • und für die Betriebsdatenerfassung

mit Schnittstellen zu

  • Infor TIME (Betriebsdatenerfassung, Personalzeiterfassung)
  • VWE/IGF (Personalzeiterfassung für die Personalabrechnung)

Siehe auch Opens internal link in current windowLÖSUNGEN > TERMINALS

21.09.2017 - VIATOS - unsere Lösung für das Reisemanagement

      Mit VIATOS haben wir eine moderne Lösung für ein umfassendes Reisemanagement im Angebot, welches die notwendigen Schnittstellen zu VWE/IGF an Bord hat.

Von der Reisebeantragung und -freigabe über die Durchführung bis zu Abrechnung, für alle Aufgaben gibt es sinnvolle Workflows und umfassende Funktionalitäten. 

Gerne Präsentieren wir Ihnen die Software und diskutieren mit Ihnen die Einsatzmöglichkeiten.

 

20.07.2017 - Neues Patch Varial Guide 3.65

Dieser Patch kann wie immer über die Dropbox herunter geladen werden, Infor-Kunden können unsere Hotline unter 0365 8329 269 anrufen.

20.07.2017 - Perfidia Version 3.70.144 veröffentlicht

Die Software kann wie immer über die Dropbox herunter geladen werden, Infor-Kunden können unsere Hotline unter 0365 8329 269 anrufen.

18.07.2017 - VWE/IGF Release 2.55.2 freigegeben

Das Freigabeschreiben für die VWE Version 2.55.2 befindet sich wie immer in der Dropbox. Infor-Kunden können sich direkt an unsere Hotline wenden.

17.07.2017 - Das erste IGF in Großbritannien eingeführt

Brexit hin oder her, wir haben in den letzten zwei Monaten erfolgreich unsere erste IGF-Installation und Einführung in Großbritannien mit britischer Jurisdiktion erfolgreich abgeschlossen. Somit betreuen wir neben einer Vielzahl deutscher Kunden jetzt Kunden in Polen, Kanada und Großbritannien.

11.07.2017 - U-Check, das Tool zur Umsatzsteuerverprobung für VWE/IGF verfügbar

Sie arbeiten mit VWE/IGF?

Dann haben Sie bei der Umsatzsteuervoranmeldung sicher schon die Erfahrung gemacht, wie aufwendig Kontrolle und Fehlersuche sein können.

Mit der U-Check-Software haben Sie sofort alles auf einen Blick, können ganz bequem den Fehler beheben und fertig ist Ihr Abschluss!

Sie benötigen nur 6 einfache Schritte:

 Zeitraum wählen

Firma wählen, Geschäftsjahr, Monat von… bis…, los geht‘s!

 Überblick

Alle Summen je Sachkonto und Steuerschlüssel auf einen Blick!

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Durch den Kreuzabgleich – schnell erledigt!

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Änderungen durchführen und nochmal prüfen – geht ganz schnell!

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Alles geprüft und gefunden. Viel Zeit gespart – ohne Stress

Gerne präsentieren wir Ihnen die Software remote und erstellen Ihnen ein Angebot.

 

07.06.2017 - ab sofort steht Ihnen Version 1.22 der ReportFactory als Download zur Verfügung!

Mit diesem Update konnte die HGB Taxonomie Version 6.0 sowie die neuste Übermittlungskomponente der Finanzverwaltung (ERiC 25.7.4.0) integriert werden. Eine detaillierte Liste der Verbesserungen finden Sie im Changelog.

15.05.2017 - Anpassungen ZUGFeRD für INFOR.COM Version 7.1 und höher verfügbar

Für alle Infor.com Kunden, die Version 7.1 oder höher einsetzen, gibt es zwei Anpassungen je für Eingangs- bzw. Ausgangsrechnungen, welche die ZUGFeRD-Funktionalität umsetzen. Sollten Sie Bedarf haben, sprechen Sie uns bitte an.

19.04.2017 - VWE/IGF-Modul REWO Manager verfügbar

Nachfolgend unsere Erstinformation, für weitere Informationen setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, wir sind Ihnen gerne behilflich!

Elektronische Rechnungen gesetzeskonform verwalten

Die Bearbeitung von Eingangsrechnungen ist nicht schwer - aber mit Aufwand verbunden. Das Kopieren, Stempeln, manuelle Verteilen und Kontieren dieser Dokumente ist eine Aufgabe, die enorm zeitaufwändig sein kann. Doch dieser Verwaltungsaufwand lässt sich mithilfe der Varial World Edition elektronisch erledigen.

Das kann Ihnen viel Aufwand sparen und Ressourcen für wichtigere Aufgaben imFinanzwesen freischaufeln. Das Modul, das Ihnen diese Arbeit abnimmt, nennt sich Varial Rechnungseingangs-Workflow-Manager - kurz: REWO-Manager.

Mit dem Modul REWO-Manager werden alle Vorgaben an die Verarbeitung von elektronischen Rechnungen zu 100 % erfüllt. Der praktische Helfer bietet somit eine komfortable Lösung zur Verarbeitung von E-Mail-Eingangsrechnungen, ohne den Vorsteuerabzug für das Unternehmen zu gefährden.

Gesetzliche Vorgaben für den Rechnungs-Workflow

Für elektronische Rechnungen gelten klare gesetzliche Vorgaben, die der Rechnungs-Workflow-Manager in jedem einzelnen Schritt konsequent beachtet:

• Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit der Rechnungmüssen gewährleistet sein.

• Es wird ein innerbetriebliches Kontrollverfahren benötigt, welches einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft.

• Es reicht nicht aus, wenn nur Papierausdrucke aus dem Datenverarbeitungssystem bereitgestellt werden.

• Der Nachweis ist gemäß § 14b UStG über den gesamten Aufbewahrungszeitraum von zehn Jahren zu erbringen.

Rechnungsworkflow und das ZUGFeRD-Format

Der ZUGFeRD-Standard ermöglicht den einfachen Austausch elektronischer Rechnungen zwischen Unternehmen und Behörden. Im Gegensatz zu bisherigen Verfahren können ZUGFeRD-Rechnungen ad-hoc versendet und empfangen werden.

Da für den Versand oder Empfang keine Registrierungen, Zertifizierungen, elektr. Signaturen oder die Anbindung an e-invoicing Netzwerke nötig sind, werden Integrationsaufwand und Kosten minimiert. Für den Empfänger von Rechnungen bedeutet das u. a.:

• Vollständige Lösung für den Belegimport

• REWO-Manager bedient alle Erfordernisse gemäß ZUGFeRD Standard (ab 08-2017)

• Spürbare Kostenreduktion

• Durchgehende Automatisierung und vereinfachte Prozesse

• Amortisation nach nur wenigen Monaten

• Verbessert die Liquidität durch schnelleres Abarbeiten der versendeten Rechnungen

• PDF/A ist direkt für die Langzeitarchivierung geeignet

10.04.2017 - Wir haben unsere Mannschaft durch eine erfahrene Supporterin verstärkt

Ab heute  nimmt Evelyn Thaele, vielen schon aus dem IGF-Support der Infor bekannt, das Support-Zepter bei uns fest in Hand. Mit über 10 Jahren Erfahrung kann sie mit Sicherheit fast jedes Problem lösen. Wir möchten unseren Kunden damit eine deutlich bessere Erreichbarkeit anbieten und freuen uns über diesen Zuwachs.

Unter folgender Telefonnummer ist der neue Support erreichbar: +49 365 8329 269 

20.03.2017 - Rebuild Homepage

Nach 10 Jahren wurde es endlich Zeit, wir verfügen wieder über eine zeitgemäße Homepage, an deren Weiterentwicklung wir kontinuierlich arbeiten werden.

28.02.2017 – IGF in einem polnischen Unternehmen eingeführt

Für eine polnische Tochtergesellschaft eines deutschen Kunststoffverarbeiters wurde IGF mit polnischer Jurisdiktion zum 01.01.2017 von SAP migriert und eingeführt.